3. Statuten

3. Statuten

1. Name und Zweck

1.1 Name

Unter dem Namen Genossenschaft Holzlabor besteht auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft mit Sitz in Thalheim an der Thur, gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

1.2 Zweck

Durch die Genossenschaft wird klassisches, qualitativ hochwertiges Handwerk, insbesondere das Holzhandwerk praktiziert, vermittelt und gefördert.

Dies soll durch die Kooperation und Koordination der Genossenschafter und Genossenschafterinnen stattfinden.

1.3 Ziel

Das Ziel der Genossenschaft ist:

a)Das Erarbeiten, das Sammeln und das Vermitteln von Wissen und Können, hauptsächlich im lokalen Umfeld.

b)Der Aufbau und der Unterhalt eines Betriebes (eines Komplexes), welcher die Umsetzung des Zweckes ermöglicht und die Autonomie der Beteiligten fördert.

c)Den Angestellten der Genossenschaft soll der Betrieb als Subsistenzgrundlage dienen.

d)Die Genossenschaft kann sich an Projekten mit ähnlicher Zielsetzung beteiligen.

2. Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte

2.1. Beitritt

Mitglieder der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen werden, welche den Genossenschaftszweck anerkennen,ihn zu fördern bereit sind und keine dem Genossenschaftszweck zuwiderlaufenden Interessen vertreten.

Personen, welche der Genossenschaft beitreten möchten, müssen beim Vorstand die Aufnahme beantragen.Über die definitive Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.Gegen eine Verweigerung der Aufnahme besteht kein Rekursrecht.

Die Aufnahme wird mit dem Erwerb von mindestens einem Anteilschein von CHF 500.00 wirksam.

Rechte:

  • Teilnahme an der Generalversammlung
  • Nutzungsrecht der Räume und Infrastruktur gemäss dem Betriebsreglement.

Pflichten:

  • Die GenossenschafterInnen sind verpflichtet, die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der Genossenschaftsorgane anzuerkennen und zu befolgen.

2.2 Austritt

Der Austritt erfolgt nach Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Anteilscheine werden zum Nominalwert ausbezahlt.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a. Austritt

b. Ausschluss

c. Tod des Genossenschafters/der Genossenschafterin.

2.3. Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen werden, wenn die statutarischen oder vertraglichen Verpflichtungen grob verletzt, den Grundsätzen, Reglementen und Beschlüssen der Organe zuwiderhandelt oder in schwerwiegender Weise die Genossenschaft schädigt oder gefährdet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ausschluss unmittelbar.

3. Finanzen

3.1 Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus:

a. Anteilscheinen zu CHF. 500.00

b. Darlehen

c. Schenkungen und zweckgebundenen Zuwendungen

d. Auftragsarbeiten, welche durch GenossenschafterInnen ausgeführt werden

e. Allfälligen Betriebsüberschüssen

3.2 Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.

3.3 Aus der Genossenschaft ausscheidenden Mitgliedern werden die Anteilscheine auf Verlangen zurückbezahlt. Die Rückzahlung erfolgt ordentlicherweise innert Jahresfrist nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Falls die Finanzlage der Genossenschaft es erfordert, kann die Rückzahlung höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden. Im Falle einer hinausgeschobenen Rückzahlung wird der Genossenschaftsanteil nicht verzinst.

Die Anteilscheine können nicht vererbt werden.

3.4 Die Genossenschaft ist gegenüber dem ausscheidenden Mitglied berechtigt, austehende Forderungen mit dessen Genossenschaftsanteil zu verrechnen.

3.5 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

4. Organe

4.1. Die Organe der Genossenschaft sind:

a. die Generalversammlung

b. der Vorstand

c. die Kontrollstelle

4.2 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Sie hat die ihr aus OR 879 zustehenden Befugnisse. Zudem stehen ihr folgende unübertragbaren Rechte zu:

– Änderung von Statuten mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

– Abnahme von Jahresbericht, Betriebsrechnung und Bericht der Kontrollstelle

– Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle

– Entlastung des Vorstandes

– Aufnahme von Mitgliedern

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, bei Statutenänderungen unter Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Änderung.

Eine Generalversammlung findet statt auf Einladung des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder drei Mitglieder.

4.3 Zur Vertretung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung einen aus mindestens drei GenossenschafterInnen bestehenden Vorstand für die Dauer eines Jahres. Für die Zusammensetzung des Vorstandes gilt:

Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss im Betrieb angestellt sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

4.4 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Vorstandsmitglieder zu zweien, wobei der Vorstand berechtigt ist, für finanzielle Verpflichtungen nach aussen Einzelunterschrift zu erteilen und diese Berechtigung zu delegieren an einen/eine GenossenschafterIn, der/die nicht im Vorstand sein muss.

4.5 Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.

4.6 Auf eine eingeschränkte Revision wird gemäss Artikel 727a Absatz 2 OR verzichtet. Die GV wählt als Kontrollstelle Personen mit der nötigen Sachkunde

4.7 Jeder/jede GenossenschafterIn hat jederzeit das Recht, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Die Auflösung der Genossenschaft kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Über einen allfälligen Liquidationsüberschuss bestimmt die Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit.

5.2 Mitteilungen an die GenossenschafterInnen erfolgen schriftlich. Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

5.3 Die Grundsätze werden unter Berücksichtigung der Statuten vom Vorstand festgelegt.

Das Betriebs- und das Benutzungsreglement (für die Räumlichkeiten und die Infrastruktur) wird in Zusammenarbeit von Angestellten und Vorstand ausgearbeitet.

Diese Reglemente werden von der GV gegebenenfalls ergänzt und abgenommen.

Januar 2014

Genossenschaft Holzlabor
Thurtalstrasse 30
8478 Thalheim an der Thur